Allgemeine Lieferbedingungen der Limtronik GmbH (Stand: Mai 2018)

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Für die Rechtsbeziehung zwischen Lieferer und Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese Allgemeine Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

  3. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller nicht das ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Ver­einbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.

  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

II. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

  2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung al­le erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

  3. Diese Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Angebotserstellung. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist Limtronik berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Insbesondere betrifft dies Materialpreiserhöhungen, Mengen-, Stücklisten- und Prozessänderungen.

  4. Sofern nicht anders geregelt, behält sich Limtronik das Recht der Preisanpassung vor, sofern es zu Währungsschwankungen von größer gleich 3% bezogen auf die bei der Angebotslegung gültigen Tageskurse (Europäische Zentralbank (EZB) 12 Uhr MEZ) der Angebotswährungen kommt, die bei der Materialpreis­findung zum Tragen kamen.

  5. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

  6. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Eigentumsvorbehalt

 

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Ge­schäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungs­rechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräuße­rung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst ü­bergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

  3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderun­gen - sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts­ware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

  4. a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbei­tung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden: Verarbeitung) erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

    b) Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Ver­bindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen dem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sa­che in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der Verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übri­gen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.

    c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr.3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbun­denen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.

    d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder be­weglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklä­rungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Ver­bindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übri­gen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.

  5. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsab­tretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

  6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

  7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentums­vorbehalts oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

 

IV. Fristen für Lieferungen; Verzug

  1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigun­gen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der verein­barten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Bestel­ler voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlän­gern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzö­gerung zu vertreten hat.

  2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf

    a) höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung),

    b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten

    c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, oder

    d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Lieferers,

    verlängern sich die Fristen angemessen.

  3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.

  4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Artikel IV Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzöger­ter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lie­ferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der gro­ben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung nur zurücktreten, soweit die Verzöge­rung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht ver­bunden.

  5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

  6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Ge­genstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5% berechnet wer­den. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertrags­parteien unbenommen.

V. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

    a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestel­lers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

    b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart nach erfolgreichem Probebetrieb.

  2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstel­lung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

VI. Werkzeuge und Vorrichtungen

Werkzeuge und Vorrichtungen, die zur Bearbeitung von Kundenaufträgen angefertigt werden, bezahlt der Kunde. Bei verschleißbedingter Neuan­fertigung von Metallschablonen trägt der Kunde die Kosten zu 100%. Metallschablonen und Vorrichtungen sowie Rüstkosten sind losgrößenabhän­gig. Bei hohen Stückzahlen kann eine Mehrfachanfertigung sinnvoll sein, die wir uns vorbehalten, zu berechnen.

VII. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

  1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

    a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließ­lich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

    b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstof­fe und Schmiermittel,

    c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der An­schlüsse, Heizung und Beleuchtung,

    d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparatu­ren, Materialien, Werkzeuge, usw., genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemesse­ner sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besit­zes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maß­nahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen wür­de,

    e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstän­de der Montagestelle erforderlich sind.

  2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher An­lagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfü­gung zu stellen.

  3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Auf­baues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinba­rungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und ge­räumt sein.

  4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Um­fang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

  5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbe­triebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

  6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt, oder wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

VIII. Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

IX. Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgelt­lich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachman­gel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüber­gangs vorlag. Sofern der Sachmangel die elektrische Funktion der Baugruppe/des Gerätes betrifft und vereinbarungsgemäß keine elektrische Prüfung durch Limtronik stattfindet, ist eine Sachmängelhaftung des Lieferers für die elektrische Funktionalität der Baugruppe/des Gerätes ausgeschlossen.

  2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjäh­rungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht:

    - soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumän­gel) BGB längere Fristen vorschreibt,

    - bei Vorsatz,

    - arglistigem Verschweigen des Mangels sowie

    - Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.

    Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß §445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

  3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

  4. Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurück­behalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller er­setzt zu verlangen.

  5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

  6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10- vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

  7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahr­übergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Be­anspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeig­neten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierba­ren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Än­derungen, Ein-/Ausbau oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

  8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderli­chen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material­kosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlas­sung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung ent­spricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

  9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit sei­nem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

  10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

X. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

  1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urhe­berrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, ver­tragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. IXNr. 2 bestimmten Frist wie folgt:

    a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffen­den Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

    b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XII.

    c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, so­weit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten An­sprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht aner­kennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhand­lungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstel­lung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

  2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsver­letzung zu vertreten hat.

  3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutz­rechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lie­ferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelie­ferten Produkten eingesetzt wird.

  4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. IXNr. 4, 5, 8 und 9 entsprechend.

  5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. IX entsprechend.

  6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. X geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

XI. Erfüllungsvorbehalt

  1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

  2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einführt benötigt werden.

XII. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertre­ten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglich­keit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Be­schränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Be­stellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  2. Sofern Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 a) bis c) die wirtschaftli­che Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht ver­tretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XIII. Sonstige Schadensersatzansprüche

  1. Soweit nicht anderweitig in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen regelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

  2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:

    a) Nach dem Produkthaftungsgesetz,

    b) Bei Vorsatz,

    c) Bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,

    d) Bei Arglist,

    e) Bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,

    f) Wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder

    g) Wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

    Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.

  3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XIV. Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten
    der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestel­lers zu klagen.
  2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).

XV. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.


Ergänzungsklausel Besondere Bedingungen Material

Material

  • Limtronik ist durch kundenseitige Annahme und Beauftragung des Projektes / der Produkte autorisiert und berechtigt, Material für das der Kunde verantwortlich ist, wie erforderlich zu bestellen, um Bestellungen und Forecasts entsprechend den Material-Lieferzeiten beliefern zu können. Eine solche Autorisierung beinhaltet ohne Einschränkung zusätzliches Material, das nach Auffassung der Limtronik GmbH unter Berücksichtigung jeglicher Mindestbestellanforderungen / Mindestmengen der Lieferanten, Verpackungsgrößen und kostengünstiger Bestellmengen nachweisbar benötigt wird. Ohne vorher stehendes einzuschränken, ist Limtronik berechtigt und ermächtigt, notwendiges Material, bei dem die Materiallieferzeiten zu jeder Zeit länger als der Bestell- / Verbindlichkeitshorizont des Forecasts bzw. der Kundenbestellungen ist, zu bestellen. Limtronik wird Material nur gemäß der Liste der freigegebenen Lieferanten des Kunden beschaffen, sofern diese angegeben sind. Für andere Lieferanten wird Limtronik eine vorherige schriftliche Genehmigung des Kunden einholen. Wird diese 14 Tage nach Mitteilung an den Kunden nicht erteilt, gilt sie als erteilt.
  • Im Falle einer Widersprüchlichkeit zwischen den Bedingungen dieses Vertrages und vom Kunden mit Lieferanten verhandelten Bedingungen, wird Limtronik von jeglicher Haftung gegenüber dem Kunden gemäß dieses Vertrages im Umfang solcher Widersprüchlichkeiten befreit. Wo der Kunde Limtronik anweist, Material von Verträgen zu kaufen, die vom Kunden verhandelt sind, hat der Kunde die Hauptverantwortung, seine Lieferanten anzuweisen Leistungen in Übereinstimmung mit diesen Verträgen zu erbringen, einschließlich des Lösens jeglicher Qualitätsprobleme und des Entschädigens der Limtronik für ihre angemessenen im Zusammenhang mit Materialqualitätsproblemen stehenden Kosten.

Materialbeistellung durch den Kunde

  • Das Beistellmaterial wird vom Kunde mindestens eine Woche vor Fertigungsbeginn Limtronik kostenfrei beigestellt. Die Bestellauslösung von Beistellmaterial erfolgt in der Regel durch Limtronik. Andernfalls hat der Kunde die Einhaltung der rechtzeitigen Anlieferung zu überwachen. Das Beistellmaterial wird in das Limtronik-Lager übernommen, extra gekennzeichnet und dort wie Limtronik eigenes Material verwaltet und der Inventur unterzogen. Zusätzliche Inventuren, die vom Kunden gewünscht werden, werden separat berechnet. Die Kosten für das Beistellmateriallager und das Handling sind in den Fertigungskosten enthalten.
  • Für Beistellmaterial wird die gleiche Qualität vorausgesetzt, wie für von Limtronik eingekauftes Material (Liefermenge, Termin, Verpackung etc.). Für nicht ordnungsgemäß beigestelltes Material entstehende zusätzliche Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt, insbesondere bei nicht automatengerechter Verpackung, mangelnder Qualität oder verspäteter Belieferung. Zu beachten und entsprechend zu Berücksichtigen ist der technisch bedingte Mehrbedarf. Bei Nichtberücksichtigung kann von Limtronik keine Liefermengengarantie übernommen werden.

Überschuss- bzw. veraltetes Material

  • Wenn zu irgendeiner Zeit die Gesamtmenge bei irgendeinem Materialteil, das für die Produktion von Kunden-Produkten benötigt wird und über das Limtronik verfügt oder das bestellt oder hergestellt oder in Übereinstimmung gekauft wurde, größer ist als die Summe von: (I) der Menge eines solchen Materialteils, die von Limtronik bei der Herstellung von Produkten für den Kunden gemäß dieses Vertrages in den vorausgegangenen dreißig (30) Tagen verbraucht wird; und (II) die Menge eines solchen Materials, das lt. Forecast von Limtronik bei der Herstellung von Produkten für den Kunden gemäß dieses Vertrages in den folgenden fünfzehn (15) Tagen verbraucht wird, dann wird eine solche Materialmenge als „Überschussmaterial" angesehen.
  • Am oder um den fünfzehnten (15.) Tag jeden Monats gibt Limtronik dem Kunden eine Mitteilung, die die Menge und den Wert des verfügbaren Überschussmaterials am Ende des vorhergehenden Monats enthält. Innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Tag, an dem der Kunde eine solche Mitteilung von Limtronik erhält (das Empfangsdatum der Mitteilung), soll der Kunde zeitgleich folgendes an Limtronik ausstellen: (I) eine Lagerbestandsbestellung für verbleibendes Überschussmaterial gemäß Definition unten und (II) eine Bestellung über eine Gebühr zur Lagerhaltung („Bestellung der Lagerhaltungskosten") zu einem Betrag von zwei (2) Prozent pro Monat bezogen auf den Durchschnittswert des entsprechenden Überschussmaterials, von dem Empfangsdatum der Mitteilung bis zu dem Tag, an dem der Kunde die Lagerbestandsbestellung und die Bestellung der Lagerhaltungskosten an Limtronik ausstellt. Die Kalkulation eines solchen Durchschnitts basiert auf dem Lagerbestand am Monatsende, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
  • Der Kunde informiert den Einkauf der Limtronik über jegliches vom Kunden von der Limtronik gekaufte Material, das für die Fertigung von Kunden-Produkten weiterhin geeignet ist, so dass der Limtronik Einkauf diese Materialien vorzugsweise vom Kunden als vom freien Markt kauft. Der Kaufpreis für solches Material liegt bei den Kosten, die in der jeweilig aktuellen Kalkulation für das Material zugrunde gelegt wurden.
  • Im Falle von einer kompletten oder Teilfertigstellung, Umterminierung oder Stornierung einer Bestellung oder einer Reduzierung in einem Forecast oder der Beendigung aller oder Teile diesen Vertrages oder irgendeinem anderen Vorkommnis einschließlich einer Änderung in den Spezifikationen oder eine Konstruktionsänderung, was dazu führt, dass Material, das Limtronik gekauft hat oder eine Bestellung an den Materiallieferanten ausgestellt hat und nun basierend auf den jüngsten Bestellungen und Forecasts nicht mehr für die Fertigung der Produkte innerhalb der nachfolgenden sechs (6) Monate benötigt wird (oder das anderweitig ungeeignet für die Verwendung bei der Herstellung von Produkten aufgrund des Zeitablaufs ist) ist als Überschussmaterial anzusehen. Für dieses Material stellt der Kunde innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Erhalt einer solchen Mitteilung eine Lagerbestandsbestellung an Limtronik über das veraltete Material aus. Die Bestellpreise sind im Falle von Überschuss-Material die Preise, die in den aktuellen Kosten der Produkte beinhaltet sind, im Falle von veraltetem Material zu dem Preis, der von Limtronik für solches veraltete Material gezahlt wurde, zusammen mit dem Materialaufschlag, der in der Produktpreisfestlegung widergespiegelt ist. Jegliches vom Kunden von Limtronik gemäß einer Lagerbestandsbestellung gekaufte Überschuss- oder veraltete Material wird als Lagerbestand angesehen, der dem Kunden gehört. Die Lagerbestandsbestellung soll die entstandenen Minderungskosten enthalten, einschließlich Unterdeckungen, die aus dem Verkauf von Material zu niedrigeren Preisen als den ursprünglich von Limtronik für solches Material gezahlten Preisen resultieren sowie die Kosten, die sich auf Wiederaufstockung oder Rücksendegebühren beziehen.
  • Wenn irgendein Material aus irgendeinem Grund zu irgendeiner Zeit überschüssig oder veraltet wird, wird Limtronik angemessene Anstrengungen unternehmen, um (a) ausstehende Bestellungen über solches Material zu stornieren; (b) solches Material an den Originallieferanten oder an Dritte zu Bedingungen, die Limtronik nach eigenem Ermessen festlegen kann, zurückzuschicken oder zu verkaufen; und (c) Überschuss-/nicht-stornierbares Material für die Fertigung anderer Produkte zu verwenden.
  • Solche Minderungsbemühungen sollen über einen Zeitraum von bis zu vierzehn (14) Tagen andauern. Alle sich auf Überschuss- oder veraltetes Material beziehenden Rechnungen, sind in Euro ohne Verzug oder Abzug innerhalb von sieben (7) Tagen ab Rechnungsdatum an Limtronik fällig.

Stornierung/ Verschiebung

Wenn der Kunde eine Bestellung oder einen Teil davon storniert, dann:

  1. muss der Kunde Limtronik im Falle von Prototypen, Nullserie, Vorserie, Halbfertigerzeugnissen (zu deren Fertigstellung und Lieferung an den Kunden Limtronik berechtigt ist) oder Endprodukten, den vollen Preis für solch eine Bestellung (oder einen Teil davon), die storniert wurde, bezahlen;
  2. wenn die Bestellung (oder ein Teil davon) innerhalb von dreißig (30) Tagen von dem in solch einer Bestellung spezifizierten ursprünglich geplanten Liefertermin storniert wird, dann muss der Kunde Limtronik die Wertschöpfungskosten der Bestellung(en) (oder eines Teils davon) soweit storniert für alle Produkte, bei denen Limtronik zu dieser Zeit den Fertigungsprozess nicht begonnen hat, bezahlen, wobei "Wertschöpfungskosten" als der volle Produktpreis minus der Limtronik Materialkosten definiert werden.
  3. zahlt der Kunde alle Kosten, die durch die Stornierung entstandenen nicht mehr benötigten bzw. Überschuss-Lagerbestände.
  4. zahlt der Kunde alle nachweislich entstandenen übrigen Kosten, die mit der Stornierung im Zusammenhang stehen oder durch diese verursacht werden. Dies gilt auch für ausbleibende Amortisierungen von Werkzeugen, umgelegter Einmalkosten oder anderer Mittel.

Verschiebung fest vereinbarter Termine seitens des Kunden können dem Kunden, die Limtronik hierdurch nachweislich entstehende Kosten in Rechnung gestellt werden.

Verschiebungen sind im Vorfeld mit Limtronik abzustimmen, maximal drei Monate sind zulässig. Bei Überschreitungen von drei Monaten wird die Verschiebung als Stornierung behandelt.

Wenn der Kunde die Annahme einer Lieferung von Limtronik gemäß einer Bestellung oder dieses Vertrages verweigert oder versäumt, kann eine solche Bestellung (oder der relevante Teil davon) nach Ermessen der Limtronik als vom Kunden storniert angesehen werden.

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